Selbstzahler

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Natürlich können Sie die Kosten der Behandlung selbst begleichen. Aufwendungen im Rahmen der Gesunderhaltung und Vorbeugung, die nicht als Heilbehandlungen abgerechnet werden, können von Selbstständigen und Freiberuflern in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.